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Unsere Leistungen

Die MessTech GmbH bietet größte Kompetenz und maximalen Service auf dem Gebiet der verbrauchsabhängigen Abrechnung Ihrer Betriebskosten.

Bei der MessTech GmbH erhalten Sie eine rechtssichere Abrechnung, auf der alle geforderten Daten transparent und übersichtlich dargestellt sind. Das bietet Ihnen gegenüber Ihren Mietern und Miteigentümern größtmögliche Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz.

Die Abrechnung wird zeitnah nach Eingabe Ihrer Unterlagen erstellt und vor Ausgabe an den Kunden auf Plausibilität überprüft.

Fachliche Informationen und Unterstützung über die aktuelle Rechtslage gehören selbstverständlich zu unserer Serviceleistung und das zu einem günstigen Preis.

Ableseservice

Rechtlich einwandfreie Abrechnung

Die Erstellung der Heizkostenabrechnung ist gesetzlich geregelt – da gibt es viel zu beachten. Wir erstellen Ihnen eine faire, transparente und zuverlässige Abrechnung.

Messgeräteservice

Miete, Verkauf, Wartung und Montage

Rauchwarnmelder

Die Rauchwarnmelderpflicht in allen 16 Bundesländern

Die Rauchwarnmelderpflicht für privaten Wohnraum gilt in allen 16 Bundesländern. Die Landesbauordnung in den jeweiligen Bundesländern regelt die Details zu Terminen und Fristen sowie zur Rauchmelder-Installation und Wartung.

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Fristen und Termine für Rauchmelder

Die Rauchwarnmelderpflicht ist in allen Bundesländern für Neubauten Pflicht. In 14 von 16 Bundesländer gilt die Rauchwarnmelderpflicht zudem für Bestandsbauten. In Berlin und Brandenburg endet die Übergangsfrist für Bestandsbauten am 31.12.2020. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Bestandsbauten in Berlin und Brandenburg mit Rauchwarnmeldern auszustatten und die Rauchwarnmelderpflicht gilt in allen 16 Bundesländern für Neu- und Bestandsbauten.

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Rauchwarnmelder-Installation

In allen Bundesländern ist nach der Landesbauordnung der Vermieter bzw. Eigentümer für die fachgerechte Installation der Rauchwarnmelder zuständig.

 

Das Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure, die als Rettungswege gelten sollen demnach mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. In Berlin und Brandenburg sind Rauchwarnmelder auch im Wohnzimmer Pflicht. In Baden-Württemberg sollen Rauchwarnmelder zudem in allen Räumen installiert werden, in denen Personen bestimmungsmäßig schlafen.

GeG Energieausweise

Energieausweise dienen der energetischen Bewertung von Gebäuden nach den Vorgaben der GeG 2021 (Gebäudeenergiegesetz) und besitzen in der Regel eine Gültigkeit von zehn Jahren. Grundsätzlich werden Energieausweise dann benötigt, wenn eine Immobilie vermietet, verkauft oder verpachtet werden soll.

Gerne können Sie über die MessTech GmbH einen verbrauchsbasierenden Energieausweis ausstellen lassen.

Trinkwasseruntersuchung

In der Änderungsverordnung der Trinkwasserverordnung, die seit dem 1. November 2011 gilt, wurde die Untersuchung auf Legionellen neu geregelt. Seitdem müssen auch Vermieter von Mehrfamilienhäusern als gewerbliche Betreiber, die Warmwasser über eine Großanlage bereitstellen, diese Anlagen alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen lassen. Vermieter von Ein- und Zweifamilienhäusern sind von den Untersuchungspflichten nicht betroffen, sofern sie nicht gewerblich Duschen oder Trinkwasser anbieten (Beispielsweise Anbieter von Ferien auf dem Bauernhof).

Als Großanlage gilt eine Anlage mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer, jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle.

 

Die MessTech GmbH unterstützt seit vielen Jahren schnell, kompetent und zuverlässig Kunden bei der hygienisch-mikrobiologischen Kontrolle von wasserführenden Systemen. Durch unsere Leistungen und die Leistungen unserer Partner erhalten unsere Kunden zuverlässig Einblick in den technischen Zustand ihrer Anlagen und können potenzielle Infektionsrisiken frühzeitig erkennen. Unsere Leistungen umfassen dabei den kompetenten Rundumservice aus einer Hand – von Probenahme, Transport und Lagerung bis hin zur mikrobiologischen Untersuchung selbst.

Legionellenprüfung

Am 9.1.2018 sind Änderungen der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Die wichtigste Neuregelung mit Bezug auf die Legionellenprüfung: Künftig muss eine Untersuchungsstelle einen auffälligen Legionellenbefund direkt ans Gesundheitsamt melden – zuvor war das eine Pflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

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Darüber hinaus bleiben die Prüfpflichten bestehen, die die Trinkwasserverordnung seit dem 14. Dezember 2012 vorschreibt: Zentrale Warmwasseranlagen in Wohnhäusern müssen regelmäßig auf Legionellen untersucht werden, wenn sie ein Speichervolumen von mehr als 400 Liter haben oder das Volumen einer Rohrleitung von der Warmwasserbereitung bis zur Entnahmestelle (Dusche oder Wasserhahn) mindestens drei Liter beträgt; das wird bei normaler Rohrstärke bei einer Rohrlänge von etwa sieben bis 15 Metern erreicht.

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Wird das Warmwasser dezentral, beispielsweise durch Durchlauferhitzer oder Gasthermen in den einzelnen Wohnungen, erzeugt, besteht keine Pflicht zur Legionellenprüfung. Auch bei Kaltwasserleitungen sind derzeit noch keine Legionellenprüfungen vorgeschrieben.

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In Ein- und Zweifamilienhäusern müssen keine regelmäßigen Legionellenuntersuchungen durchgeführt werden, weil die Anlagen in diesen Häusern keine Großanlagen im Sinne der Trinkwasserverordnung sind.

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Sind in einer Wohnungseigentümergemeinschaft alle Wohnungen von den Eigentümern selbst bewohnt, liegt keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der TrinkwV 2001 vor. Das heißt: Die Eigentümer können beschließen, keine Legionellenprüfung durchzuführen. Der Beschluss muss einstimmig erfolgen.

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Ist auch nur eine Eigentumswohnung vermietet, liegt eine Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 3 Nummer 10 der Trinkwasserverordnung vor. Nach § 14 b der Trinkwasserverordnung ist die WEG dann zur regelmäßigen Legionellenprüfung verpflichtet. Zudem müssen nach § 21 der Trinkwasserverordnung Verbraucher über die Ergebnisse der Untersuchung informiert werden - schriftlich oder durch Aushang.

War der Befund unauffällig, sind alle drei Jahre weitere Untersuchungen vorgeschrieben. Ist aber ein Wert von 100 Legionellen pro 100 Milliliter Trinkwasser überschritten, muss die Untersuchungsstelle dies dem Gesundheitsamt melden. Der Betreiber muss nach den Ursachen der Legionellenbelastung suchen – und sie beseitigen lassen.

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